SV Friedrichsgabe von 1955 e.V.
Lawaetzstraße 20
22844 Norderstedt
E-Mail geschaeftsstelle@svfriedrichsgabe.de
Telefon 040 / 522 53 42
Geschäftszeiten:
Dienstag / Donnerstag: 09:30h - 12:30h
Mittwoch: 15:30h - 18:30h
Vereinssatzung
des SV Friedrichsgabe von 1955 e.V.
Satzung nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.04.2019

§ 1 Name, Sitz und Vereinsfarben

(1) Der Verein führt den Namen Sport Verein Friedrichsgabe von 1955 e.V., abgekürzt SVF.

(2) Der Sitz des Vereins ist Norderstedt. Er ist beim Vereinsregister in Kiel unter der Nummer 71198 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die Vereinsfarben sind rot (HKS 16 bzw. RAL 3031 bzw. RGB 165-47-51), schwarz (tiefschwarz) und weiß (reinweiß).

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendpflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Breitensports sowie der sportlichen Ausbildung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Der SVF ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaften des SVF

Der SVF ist Mitglied im Kreissportverband Segeberg und dem Landessportverband Schleswig-Holstein. Er erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände als verbindlich an.

§ 5 Mitgliedschaft im SVF

(1) Mitglied im SVF kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Annahme der Mitgliedschaft entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter notwendig. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen und beginnt zu Anfang des Monats.

(2) Alle volljährigen Mitglieder haben das Recht, an den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen und sind dort wählbar.

(3) Minderjährige Mitglieder sind ab Vollendung des 12.Lebensjahres stimmberechtigt in der Jugendvollversammlung. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, wenn sie nicht selbst Mitglied im SVF sind.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ein Austritt ist mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende schriftlich – auch per e-mail – dem Verein mitzuteilen. Sie gilt erst dann, wenn sie schriftlich bestätigt wird und keine Beitragsrückstände mehr vorliegen.

(5) Ein Ausschluss aus dem SVF ist nur auf Empfehlung der Schlichtungsstelle durch den geschäftsführenden Vorstand bei vereinsschädigendem Verhalten, bei grobem Vergehen gegen die Satzung oder bei Beitragsrückstand über drei Monate hinaus möglich. Ein Einspruch gegen den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden muss, ist schriftlich möglich. Hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung bleibt der- / diejenige im Verein, möglicherweise wahrgenommene Funktionen ruhen. Alle in Verwahrung befindlichen Gegenstände und Gelder sind an den geschäftsführenden Vorstand zu geben.

(6) Sofern ein Mitglied des Vereins auf Grund einer verbandsrechtlichen Norm zu einer Geldstrafe, einem Buß- oder Ordnungsgeld im Rahmen eines verbandsrechtlichen Verfahrens verurteilt wird und der Verein dadurch vom Verband in Anspruch genommen wird, ist das betroffene Mitglied im Innenverhältnis verpflichtet, den Verein von Zahlungen und Ansprüchen freizustellen und dem Verein diese Zahlungen zu erstatten.

§ 6 Beiträge

(1) Die Mitglieder – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder – haben einen jährlichen Vereinsbeitrag sowie eine Aufnahmegebühr zu leisten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Zusätzliche Beiträge der einzelnen Abteilungen sind möglich. Hierüber entscheidet die Abteilungsversammlung, sie müssen durch den geschäftsführenden Vorstand bestätigt werden. Gesetzliche Vertreter haften bei Beitragsschulden der minderjährigen Kinder.

(2) Die Beiträge sind quartalsmäßig, halbjährlich oder jährlich jeweils im Voraus fällig.

(3) Die Beitragszahlung sollte per Einzugsermächtigung erfolgen.

(4) Kinder und Jugendliche, die einen gültigen Sozialpass der Stadt Norderstedt haben, erhalten einen Rabatt von 2,00 € auf den Monatsbeitrag.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind

– die Mitgliederversammlung,

– der geschäftsführende Vorstand,

– der erweiterte Vorstand sowie

– die Schlichtungsstelle.

§ 8 Vergütungen für Vereinstätigkeit

(1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26 a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Hierüber entscheidet der erweiterte Vorstand.

(3) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Aufwendungen müssen gegenüber dem Verein mit einer Frist von maximal sechs Monaten nach dem Entstehen schriftlich unter Beibringung entsprechender Nachweise geltend gemacht werden.

§ 9 Abstimmungen und Wahlen

Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, sofern nicht eine geheime Abstimmung verlangt wird. Wahlen sind Abstimmungen über Personen. Soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt, gilt bei Beschlussfassungen und Wahlen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Stimmengleichheit bei einer Wahl findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat/innen statt. Bei erneuter Stimmgleichheit entscheidet das Los.

§ 10 Protokolle

Über die Sitzungen der Organe des Vereins werden Ergebnisprotokolle erstellt, die durch die/den Protokollführer/in zu unterschreiben sind. Sie werden auf der jeweils nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt

– Satzungsänderungen – hierfür bedarf es eines 2/3 Mehrheitsbeschlusses –

– Beitragsfestsetzungen

– Entlastung und Wahl des geschäftsführenden Vorstandes mit Ausnahme der/des Jugendwart/in

– Wahl der Kassenprüfer/innen

– Auflösung des Vereins

– das Jahresbudget

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres einberufen. Die Einladung mit Tagesordnung wird mit einer Frist von mindestens sechs Wochen bekannt gegeben. Die Bekanntgabe erfolgt auf der Homepage des SVF und per Aushang auf dem Vereinsgelände.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn

– der geschäftsführende Vorstand dies beschließt

– mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und der gewünschten Tagesordnung schriftlich beantragen

– die Kassenprüfer/innen dies beantragen

(4) Die Mitgliederversammlung wird durch die/den Vorsitzende/n oder vertretungsweise ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(5) Eine Beratung und Beschlussfassung über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur dann möglich, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung.

§ 12 Geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand, der auch im Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist, setzt sich zusammen aus:

– der/dem 1.Vorsitzenden

– der/dem 2.Vorsitzenden

– der/dem Kassenwart/in

– der/dem Schriftwart/in

– der/dem Sportwart/in

– der/dem Pressewart/in

– der/dem Jugendwart/in

(2) Ein Vereinsmitglied kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den geschäftsführenden Vorstand mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Vorstandsmitgliedes beauftragt werden. Die Zahl der kommissarischen Mitglieder des Vorstandes darf die der gewählten Mitglieder nicht überschreiten. Der geschäftsführende Vorstand mit Ausnahme der/des Jugendwart/in wird durch die Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. In ungeraden Jahren werden der/die 2.Vorsitzende, der/die Schriftwart/in sowie der/die Pressewart/in gewählt, in geraden Jahren der/die 1.Vorsitzende, der/die Kassenwart/in sowie der/die Sportwart/in.

(3) Eine Vertretung nach außen erfolgt durch zwei Mitglieder, von denen mindestens einer die / der 1. oder 2.Vorsitzende sein muss. Der geschäftsführende Vorstand trifft alle Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Vereins, insbesondere kann er Ausschüsse zu bestimmten Aufgaben einsetzen. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht an allen Sitzungen der Ausschüsse sowie der Abteilungsvorstände teilzunehmen.

(4) Der geschäftsführende Vorstand erstellt ein Jahresbudget und legt es dem erweiterten Vorstand und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor.

(5) Der geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(6) Beschlussfähig ist der geschäftsführende Vorstand mit mehr als der Hälfte der Mitglieder, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(7) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Geld-, Sach- oder Grundstücksgeschäfte nur bis zu einer Summe von 25.000 € zu tätigen. Sollte diese Summe überschritten werden, kann der erweiterte Vorstand einen Betrag von maximal 50.000 € beschließen. Einmal vom erweiterten Vorstand genehmigte Dispositionskredite bedürfen bei einer erneuten Inanspruchnahme keiner erneuten Genehmigung.

(8) Für die Teilnahme am Online-Banking-Verfahren und der damit zusammenhängenden Abwicklung von Bankgeschäften kann der geschäftsführende Vorstand im Innenverhältnis per Beschluss festlegen, welches der Vorstandsmitglieder die Zugangsberechtigung zum Online-Verfahren für den Verein erhält.

(9) Der geschäftsführende Vorstand übt im Verein die Arbeitgeberfunktion mit allen Rechten und Pflichten aus.

§ 13 erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Abteilungsleiter/innen. Die Abteilungsleitungen sollen spätestens alle zwei Jahre durch die Versammlung der Abteilung gewählt werden. Die Einladung zur Abteilungsversammlung erfolgt durch die Abteilungsleitung mit einer Frist von drei Wochen per Veröffentlichung auf der Homepage des SVF und durch Aushang im Trainingsbetrieb der Abteilung unter Angabe einer Tagesordnung. Für Wahlen gelten die Regelungen zu § 9 dieser Satzung. Der geschäftsführende Vorstand ist einzuladen. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen und dem geschäftsführenden Vorstand innerhalb eines Monates zur Kenntnis zu geben.

(2) Der erweiterte Vorstand sollte einmal pro Quartal auf Einladung des geschäftsführenden Vorstandes oder auf Antrag einer Abteilungsleitung mit einer Einladungsfrist von drei Wochen tagen.

(3) Das Budget des Gesamtvereins ist durch den erweiterten Vorstand zu beschließen. Im erweiterten Vorstand werden allgemeine Themen des Vereins beraten. Die Sitzungen dienen insbesondere der Information der Abteilungsleitungen.

§ 14 Schlichtungsstelle

(1) Die Schlichtungsstelle ist ein Gremium aus insgesamt drei Vereinsmitgliedern, das im Bedarfsfalle vom Vorstand einberufen werden kann.

(2) Die Schlichtungsstelle tritt dabei u.a. zur Klärung komplexer/strittiger Sachverhalte zusammen, so auch bei vereinsschädigendem Verhalten eines oder mehrerer Mitglieder. Es ergeht gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand eine Handlungsempfehlung.

(3) Die Schlichtungsstelle setzt sich zusammen aus einem Mitglied des erweiterten Vorstands, das jedoch kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist, sowie je einem Mitglied der von dem Streitfall betroffenen Abteilungen oder einem von der Abteilungsleitung benannten Vertreter. Ist in dem Schlichtungsfalle keine oder nur eine Abteilung betroffen, wird die Schlichtungsstelle durch weitere Mitglieder des erweiterten Vorstands aufgefüllt, die nicht Teil des geschäftsführenden Vorstands sind.

(4) Das Mitglied des erweiterten Vorstands trifft im Streitfall die Entscheidung. Besteht die Schlichtungsstelle aus mehreren Mitgliedern des erweiterten Vorstands müssen diese sich zunächst auf einen Richter verständigen.

(5) Über die Durchsetzung der Schlichtungsempfehlung berichtet der Vorstand spätestens im Rahmen der Mitgliederversammlung.

§ 15 Sportjugend

(1) Zur Sportjugend gehören alle Mitglieder zwischen 12 und 18 Jahren. Sie wählen eine/n Jugendwart/in sowie eine/n Vertreter/in, die jeweils mindestens 18 Jahre alt sein müssen. Die/der Jugendwart/in vertritt die Interessen der Jugend als Mitglied im geschäftsführenden Vorstand.

(2) Die Sportjugend gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, in der alle sie betreffenden Regelungen getroffen werden.

§ 16 Kassenprüfer/innen

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer/innen, deren Amtszeit jeweils zwei Jahre beträgt, wobei jedes Jahr eine/r ausscheidet.

(2) Sie überprüfen gemeinsam mindestens einmal jährlich die Kassenführung des Vereins, die entsprechenden Unterlagen sind durch den geschäftsführenden Vorstand vorzulegen. Die Kassenprüfer/innen sind in ihrer Tätigkeit der Mitgliederversammlung verantwortlich. Dort geben sie ihren Bericht ab. Der geschäftsführende Vorstand ist nach der Prüfung unverzüglich über vorgefundene Mängel zu informieren. Die Kassenprüfer/innen können bei erheblichen Mängeln eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

§ 17 Ehrungen

Der geschäftsführende Vorstand kann Vereinsmitglieder mit der silbernen oder goldenen Vereinsnadel ehren. Im Rahmen der Mitgliederversammlungen sind Ehrungen aus sportlichen oder anderen besonderen Leistungen für den Verein möglich. Hierüber entscheidet der erweiterte Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes Ehrenmitglieder auf Lebenszeit wählen. Diese dürfen keine Ämter im geschäftsführenden Vorstand ausüben. Sie sind beitragsfrei.

§ 18 Haftung

Für den Verein Tätige und Mitglieder haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Jede sportliche Betätigung, wie auch der Aufenthalt in den Vereinsräumen und Sportanlagen, geschieht auf eigene Gefahr. Gleiches gilt für den Transport und das Betreuen von Sportlern im Rahmen des Sportbetriebs des Vereins. Der Verein hat dafür Sorge zu tragen, dass Einrichtungen, die er besitzt, auch die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Betrieb erfüllen.

§ 19 Datenschutz

(1) Der SVF erkennt an, dass er den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung unterliegt und diese in seinem Bereich verbindlich anwendet.

(2) Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder werden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert, übermittelt und bei Änderungen angepasst.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf:

  1.        a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
  2. b) Berichtigung, der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
  3. c) Sperrung, der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern

weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.

  1. d) Löschung, der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung

unzulässig war.

(4) Dem Vorstand, den Abteilungsleitungen und den Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, zu veröffentlichen oder Dritten zugängig zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über ein Ausscheiden aus dem Verein hinaus.

(5) Der SVF informiert die Medien über besondere Ereignisse. Hierbei können personenbezogene Daten einzelner Mitglieder enthalten sein.

(6) Der SVF veröffentlicht personenbezogene Daten auf seiner Internetseite www.svfriedrichsgabe.de und in den sozialen Netzwerken, soweit dazu eine Verpflichtung besteht oder dieses zur Erfüllung seines Verbandszweckes erforderlich ist.

§ 20 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist durch den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen einzuberufen, wenn dies ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich per Unterschrift beantragt. Zur Auflösung ist eine 4/5 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.

(2) Im Falle einer Auflösung fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen des Vereins dem Kreissportverband Segeberg zu und ist für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden.

(3) Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt.

§ 21 Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die vorherige Satzung tritt gleichzeitig außer Kraft.

 

SV Friedrichsgabe


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