SV Friedrichsgabe von 1955 e.V.
Lawaetzstraße 20
22844 Norderstedt
E-Mail geschaeftsstelle@svfriedrichsgabe.de
Telefon 040 / 522 53 42

Geschäftszeiten:
Montag / Dienstag: 09:30h - 12:30h
Mittwoch:15:30h - 18:30h
Donnerstag / Freitag: 09:30h - 12:30h

Vereinssatzung
des SV Friedrichsgabe von 1955 e.V.
Satzung nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.06.2024

Präambel

Der SV Friedrichsgabe gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientiert:

Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Schleswig-Holstein.

Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und erlassen Regelungen zur verpflichtenden Erklärung zu einem Ehrenkodex, zur verpflichtenden Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses und zur Benennung von Ansprechpersonen im Verein.

Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.

Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nicht behinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.

 

§ 1 Name, Sitz und Vereinsfarben

(1) Der Verein führt den Namen Sport Verein Friedrichsgabe von 1955 e.V., abgekürzt SVF.

(2) Der Sitz des Vereins ist Norderstedt. Er ist beim Vereinsregister in Kiel unter der Nummer 71198 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die Vereinsfarben sind rot (HKS 16 bzw. RAL 3031 bzw. RGB 165-47-51), schwarz (tiefschwarz) und weiß (reinweiß).

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendpflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungsbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports, die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen, die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen sowie sportlichen Wettkämpfen der Sportfachverbände, die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.

 

 § 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Mitgliedschaften des SVF

Der SVF ist Mitglied im Kreissportverband Segeberg und dem Landessportverband Schleswig-Holstein und den für die Sportarten zuständigen Fachverbänden. Er erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände als verbindlich an.

 

§ 5 Mitgliedschaft im SVF

(1) Mitglied im SVF kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Annahme der Mitgliedschaft entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Bei Minderjährigen ist die Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter notwendig. Die Mitgliedschaft ist in Textform zu beantragen und beginnt zu Anfang des Monats.

(2) Alle volljährigen Mitglieder haben das Recht, an den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen und sind dort wählbar.

(3) Minderjährige Mitglieder sind ab Vollendung des 12. Lebensjahres stimmberechtigt in der Sportjugendvollversammlung. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, wenn sie nicht selbst Mitglied im SVF sind.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste, durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Tod. Ein Austritt ist mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende  in Textform – auch per e-mail – der Geschäftsstelle des Vereins mitzuteilen. Sie gilt erst dann, wenn sie schriftlich bestätigt wird.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.

(6) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied grob gegen die Satzung oder Ordnungen verstößt; in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt; sich grob unsportlich verhält; dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb oder außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet; gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.

Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand unter Berücksichtigung der Empfehlung der Schlichtungsstelle (siehe § 14 der Satzung). Zur Antragstellung eines Ausschlusses ist grundsätzlich jedes Mitglied gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand berechtigt.

Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss in Textform Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds und der Empfehlung der Schlichtungsstelle über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

Der Beschluss ist dem Mitglied in Textform mit Gründen mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbe-schlusses schriftlich an die Geschäftsadresse des Vereins zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

(7) Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäfts-führenden Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen.

(8) Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.

(9) Sofern ein Mitglied des Vereins auf Grund einer verbandsrechtlichen Norm zu einer Geldstrafe, einem Buß- oder Ordnungsgeld im Rahmen eines verbandsrechtlichen Verfahrens verurteilt wird und der Verein dadurch vom Verband in Anspruch genommen wird, ist das betroffene Mitglied im Innenverhältnis verpflichtet, den Verein von Zahlungen und Ansprüchen freizustellen und dem Verein diese Zahlungen zu erstatten.

 

§ 6 Beiträge

(1) Die Mitglieder – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder – haben einen jährlichen Vereinsbeitrag sowie eine Aufnahmegebühr zu leisten.

Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Zusätzliche Beiträge der einzelnen Abteilungen sind möglich. Hierüber entscheidet die Abteilungsver-sammlung, sie müssen durch den geschäfts-führenden Vorstand bestätigt werden. Für unterschiedliche Mitgliedergruppen können bei Bedarf durch geschäftsführenden Vorstand unterschiedliche Beiträge festgesetzt werden. 
Gesetzliche Vertreter haften bei Beitragsschulden der minderjährigen Kinder.

(2) Die Beiträge sind quartalsmäßig, halbjährlich oder jährlich jeweils im Voraus fällig.

(3) Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die Beiträge zum Fälligkeitstermin eingezogen.

Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

Ist der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden.

Fällige Forderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

Der geschäftsführende Vorstand kann bei Übungsleiter oder Mitgliedern in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen.

(4) Kinder und Jugendliche, die einen gültigen Sozialpass der Stadt Norderstedt haben, erhalten einen Rabatt von €2,00 auf den Monatsbeitrag.

 

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung,

– der geschäftsführende Vorstand,

– der erweiterte Vorstand,

– die Sportjugend,

– die Schlichtungsstelle.

 

§ 8 Vergütungen für Vereinstätigkeit

(1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26 a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Hierüber entscheidet der erweiterte Vorstand.

(3) Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage in Abstimmung mit der jeweiligen Abteilungsleitung beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

(4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleiter abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Aufwendungen müssen gegenüber dem Verein mit einer Frist von maximal drei Monaten nach dem Entstehen schriftlich unter Beibringung entsprechender prüffähiger Belege und Aufstellungen geltend gemacht werden.

 

§ 9 Abstimmungen und Wahlen

Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen durch Handaufheben oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wahlen sind Abstimmungen über Personen.

Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.

Soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt, gilt bei Beschluss-fassungen und Wahlen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmen-gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.

Bei Stimmengleichheit bei einer Wahl findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat so lange statt bis es eine Entscheidung gibt.

 

§ 10 Protokolle

Über die Sitzungen der Organe des Vereins werden Ergebnisprotokolle erstellt. Sie werden auf der jeweils nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.

Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen.

 

 § 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt:

– Satzungsänderungen – hierfür bedarf es eines 2/3 Mehrheitsbeschlusses –,

– Beitragsfestsetzungen,

– Entlastung und Wahl des geschäftsführenden Vorstandes,

– Wahl der Kassenprüfer,

– Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres einberufen. Die Einladung mit Tagesordnung in Textform wird mit einer Frist von mindestens vier Wochen bekannt gegeben. Die Bekanntgabe erfolgt für alle Mitglieder auf der Homepage des SVF und per Aushang auf dem Vereinsgelände.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn:

– das Interesse des Vereins dies erfordert und der geschäftsführende Vorstand dies beschließt,

– mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und der gewünschten Tagesordnung in Textform beantragen.

Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus § 11 Absatz 2.

– die Kassenprüfer/innen dies beantragen

(4) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder vertretungsweise ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Eine Beratung und Beschlussfassung über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur dann möglich, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung.

 

§ 12 Geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand, der auch Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist, setzt sich zusammen aus:

– dem 1. Vorsitzenden,

– dem 2. Vorsitzenden,

– dem Kassenwart,

– dem Schriftwart,

– dem Sportwart,

– dem Pressewart.

(2) Ein Vereinsmitglied kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den geschäftsführenden Vorstand mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Vorstandsmitgliedes beauftragt werden. Die Zahl der kommissarischen Mitglieder des Vorstandes darf die der gewählten Mitglieder nicht überschreiten. Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. In ungeraden Jahren werden der 2.Vorsitzende, der Schriftwart sowie der Pressewart gewählt, in geraden Jahren der 1.Vorsitzende, der Kassenwart sowie der Sportwart. Eine Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl und Annahme des Amtes vorher in Textform erklärt haben und die Erklärung in der Mitglieder-versammlung vorliegt.

(3) Eine Vertretung nach außen erfolgt durch zwei Mitglieder, von denen mindestens einer der 1. oder 2.Vorsitzende sein muss. Der geschäftsführende Vorstand trifft alle Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Vereins, insbesondere kann er Ausschüsse zu bestimmten Aufgaben einsetzen. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht an allen Sitzungen der Ausschüsse sowie der Abteilungsvorstände teilzunehmen.

(4) Der geschäftsführende Vorstand erstellt ein Jahresbudget und legt es dem erweiterten Vorstand und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor.

(5) Der geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(6) Beschlussfähig ist der geschäftsführende Vorstand mit mehr als der Hälfte der Mitglieder, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb eines Monats schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind zu archivieren. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Geld-, Sach- oder Grundstücksgeschäfte nur bis zu einer Summe von 25.000 € zu tätigen. Sollte diese Summe überschritten werden, kann der erweiterte Vorstand einen Betrag von maximal 50.000 € beschließen. Einmal vom erweiterten Vorstand genehmigte Dispositionskredite bedürfen bei einer erneuten Inanspruchnahme keiner erneuten Genehmigung.

(8) Für die Teilnahme am Online-Banking-Verfahren und der damit zusammen-hängenden Abwicklung von Bankgeschäften kann der geschäftsführende Vorstand im Innenverhältnis per Beschluss festlegen, welches der Vorstandsmitglieder die Zugangsberechtigung zum Online-Verfahren für den Verein erhält.

(9) Der geschäftsführende Vorstand übt im Verein die Arbeitgeberfunktion mit allen Rechten und Pflichten aus.

 

 § 13 erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Abteilungsleitern und dem Jugendwart.

2) Der erweiterte Vorstand sollte einmal pro Quartal auf Einladung des geschäftsführenden Vorstandes oder auf Antrag einer Abteilungsleitung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen tagen.

(3) Das Budget des Gesamtvereins ist durch den erweiterten Vorstand zu beschließen. Im erweiterten Vorstand werden allgemeine Themen des Vereins beraten. Die Sitzungen dienen insbesondere der Information der Abteilungsleitungen.

 

§ 13a Abteilungen

(1) Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.

(2) Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Abteilungsleitung. Die Einladung zur Abteilungsversammlung erfolgt durch die Abteilungsleitung mit einer Frist von zwei Wochen in Textform oder durch Aushang im Trainingsbetrieb der Abteilung unter Angabe einer Tagesordnung. Für Wahlen gelten die Regelungen zu § 9 dieser Satzung. Der geschäftsführende Vorstand ist einzuladen. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen und dem geschäfts-führenden Vorstand innerhalb eines Monates zur Kenntnis zu geben.

(3) Der geschäftsführende Vorstand bestätigt nach der Wahl die Abteilungsleitung durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleitung wählen. Wird die abgelehnte Abteilungsleitung erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung die Abteilungsleitung. Lehnt die Mitgliederversammlung die gewählte Abteilungsleitung ab, muss die Abteilung eine neue Abteilungsleitung wählen.

Sollte die Abteilungsversammlung keine Abteilungsleitung benennen oder sollte diese vorzeitig ausscheiden wird durch den geschäftsführenden Vorstand kommissarisch eine bestellt. Diese Abteilungsleitung kann auch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands sein.

(4) Die Abteilungsleitungen sind Mitglied des erweiterten Vorstandes. Der erweiterte Vorstand kann eine Abteilungsleitung unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Die betroffene Abteilungsleitung ist vorher anzuhören.

(5) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands. Die Abteilungsordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

§ 14 Schlichtungsstelle

(1) Die Schlichtungsstelle ist ein Gremium aus insgesamt drei Vereins-mitgliedern, das im Bedarfsfalle vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden kann.

(2) Die Schlichtungsstelle tritt dabei u.a. zur Klärung komplexer/strittiger Sachverhalte zusammen, so auch bei vereinsschädigendem Verhalten eines oder mehrerer Mitglieder. Es ergeht gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand eine Handlungsempfehlung.

(3) Die Schlichtungsstelle setzt sich zusammen aus einem Mitglied des erweiterten Vorstands, das jedoch kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist, sowie je einem Mitglied der von dem Streitfall betroffenen Abteilungen oder einem von der Abteilungsleitung benannten Vertreter. Ist in dem Schlichtungsfalle keine oder nur eine Abteilung betroffen, wird die Schlichtungsstelle durch weitere Mitglieder des erweiterten Vorstands aufgefüllt, die nicht Teil des geschäftsführenden Vorstands sind.

(4) Das Mitglied des erweiterten Vorstands trifft im Streitfall die Entscheidung. Besteht die Schlichtungsstelle aus mehreren Mitgliedern des erweiterten Vorstands müssen diese sich zunächst auf einen Richter verständigen.

(5) Über die Durchsetzung der Schlichtungsempfehlung berichtet der Vorstand spätestens im Rahmen der Mitgliederversammlung.

 

§ 15 Sportjugend

(1) Zur Sportjugend gehören alle Mitglieder zwischen 12 und 18 Jahren. Sie wählen einen Jugendwart sowie einen Vertreter, die jeweils mindestens 18 Jahre alt sein müssen. Der Jugendwart vertritt die Interessen der Jugend als Mitglied im erweiterten Vorstand.

(2) Die Sportjugend kann sich im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung geben, in der alle sie betreffenden Regelungen getroffen werden. Die Jugendordnung bedarf der Genehmigung des erweiterten Vorstands. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

§ 16 Kassenprüfer

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.

(2) Die Amtszeit beträgt jeweils zwei Jahre, wobei jedes Jahr einer ausscheidet. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

(2) Sie überprüfen gemeinsam mindestens einmal jährlich die Kassenführung des Vereins, die entsprechenden Unterlagen sind durch den geschäftsführenden Vorstand vorzulegen. Die Kassenprüfer sind in ihrer Tätigkeit der Mitglieder-versammlung verantwortlich. Dort geben sie ihren Bericht ab. Der geschäfts-führende Vorstand ist nach der Prüfung unverzüglich über vorgefundene Mängel zu informieren. Die Kassenprüfer können bei erheblichen Mängeln eine außer-ordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

 

§ 17 Ehrungen

Der geschäftsführende Vorstand kann Vereinsmitglieder mit der silbernen oder goldenen Vereinsnadel ehren. Im Rahmen der Mitgliederversammlungen sind Ehrungen aus sportlichen oder anderen besonderen Leistungen für den Verein möglich. Hierüber entscheidet der erweiterte Vorstand. Die Mitgliederver-sammlung kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes Ehrenmitglieder auf Lebenszeit wählen. Diese dürfen keine Ämter im geschäftsführenden Vorstand ausüben. Sie sind beitragsfrei und Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.

 

§ 18 Haftung

Für den Verein Tätige und Mitglieder haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Jede sportliche Betätigung, wie auch der Aufenthalt in den Vereinsräumen und Sportanlagen, geschieht auf eigene Gefahr. Gleiches gilt für den Transport und das Betreuen von Sportlern im Rahmen des Sportbetriebs des Vereins. Der Verein hat dafür Sorge zu tragen, dass Einrichtungen, die er besitzt, auch die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Betrieb erfüllen.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

 § 19 Datenschutz

(1) Der SVF erkennt an, dass er den Vorschriften des Bundesdatenschutz-gesetzes in der jeweils aktuellen Fassung unterliegt und diese in seinem Bereich verbindlich anwendet.

(2) Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder werden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert, über-mittelt und bei Änderungen angepasst.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

b) Berichtigung, der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,

c) Sperrung, der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,

d) Löschung, der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(4) Dem Vorstand, den Abteilungsleitungen und den Mitarbeiter der Geschäftsstelle ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, zu veröffentlichen oder Dritten zugängig zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über ein Ausscheiden aus dem Verein hinaus.

(5) Der SVF informiert die Medien über besondere Ereignisse. Hierbei können personenbezogene Daten einzelner Mitglieder enthalten sein.

(6) Der SVF veröffentlicht personenbezogene Daten auf seiner Internetseite www.svfriedrichsgabe.de und in den sozialen Netzwerken, soweit dazu eine Verpflichtung besteht oder dieses zur Erfüllung seines Verbandszweckes erforderlich ist.

 

§ 20 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist durch den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen einzuberufen, wenn dies ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich per Unterschrift beantragt. Zur Auflösung ist eine 4/5 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.

(2) Im Falle einer Auflösung fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen des Vereins dem Kreissportverband Segeberg zu und ist für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden.

(3) Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt.

(4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen

nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und sportliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 21 Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die vorherige Satzung tritt gleichzeitig außer Kraft.

SV Friedrichsgabe


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